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anwaltschriefl2020-05-12T11:39:01+02:00
804, 2020

Osterfeier trotz Ausgangsbeschränkung?

Vor einer Woche hat die Bundesregierung eine Maßnahme erlassen, dass an  Osterfeiern max. 5 Personen teilnehmen dürfen. Diese Maßnahme war widersprüchlich zu den bereits bestehenden Ausgangsbeschränkungen. 

Am letzten Montag wurde diese Maßnahme wieder aufgehoben.

Dies bedeutet, dass die Ausgangsbeschränkungen uneingeschränkt gelten und dass zu Ostern keine Personen eingeladen werden dürfen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

 

304, 2020

Warum wird nicht nach dem Epidemiegesetz entschädigt?

Epidemiegesetz

Unternehmer können, wenn die behördliche Sperre vorbei ist, Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 geltend machen, schreibt Rechtsanwalt Johannes Stephan Schriefl in einem Gastkommentar.

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3003, 2020

COVID 19 – Baugewerbe

     

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2603, 2020

Bewertungsbetrug im Internet

Bewertungsbetrug

Was ist eigentlich Bewertungsbetrug im Internet?

Immer häufiger lassen sich Menschen bei ihren Entscheidungen von Bewertungen eines Anbieters in den sozialen Diensten beeinflussen. Dementsprechend gibt es leider auch immer häufiger Fake Bewertungen. Wie mit diesen umzugehen ist, hat nunmehr erstmals ein Gericht entschieden.

In Italien wurde der Verfasser gefälschter Bewertungen mit falschen Identitäten zu einer neunmonatigen Haftstrafe und Schadenersatz von EUR 8.000,00 verurteilt. Auch in vielen anderen Ländern stellt dies einen klaren Rechtsbruch dar, der immer öfters auch verfolgt wird. Plattformen, wie z.B. Tripadvisor unterstützen die Strafverfolgung durch die Behörden mit Tracking Technologien.

Ich finde es begrüßenswert, dass das Internet immer mehr und mehr den (falschen Ruf) eines rechtsfreien Raumes verliert!

Für Ihre Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!

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202, 2020

Ehe

Ehe

Was ist eigentlich Ehe für Alle vs. eingetragenen Partnerschaft?

Das Rechtsinstitut der Ehe ist seit 1812 in Österreich im ABGB geregelt und kann nur zwischen Personen verschiedenen Geschlechts geschlossen werden. Für Personen gleichen Geschlechts wurde das Institut der eingetragenen Partnerschaft geschaffen, womit fast alle Rechtswirkungen der Ehe übernommen wurden. Aber nur fast alle. Der Verfassungsgerichtshof hat aber nun erkannt, dass sowohl die Ehe als auch die eingetragene Partnerschaft für alle zu gelten habe. Das muss der Gesetzgeber nun umsetzen, damit sich weder gleichgeschlechtliche Personen oder Personen verschiedenen Geschlechts diskriminiert fühlen müssen.

Der Unterschied zwischen Ehe und eingetragenen Partnerschaft besteht in nicht allzu großen Bereichen:

– Nur für eine Ehe kann ein noch Minderjähriger eine Ehemündigkeitserklärung erwirken.

– Eine eingetragene Partnerschaft kann jedenfalls nach 3 Jahren unheilbare Zerrüttung einseitig aufgelöst werden, was bei der Ehe in besonderen Härtefällen bis zu 6 Jahre dauern kann.

– Bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat der Partner, der sich um gemeinsame Kinder gekümmert hat keinen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch gegen den anderen.

– Bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gibt es keinen klagbaren Anspruch auf Übertragung des Mietverhältnisses auf den Ex Partner, auch wenn dieser vorher nicht im Vertrag aufschien

Eines werden diese Möglichkeiten für alle jedenfalls eröffnen: Es wird sich keiner mehr auskennen!

Für Ihre Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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