„Auferstehung“ der Gerichtsbarkeit nach Ostern
Das Justizministerium hat angekündigt, dass ab 14.04.2020 der Justizbetrieb langsam wieder beginnen wird.
Zunächst werden nur Verhandlungen durchgeführt, die zur Abwendung der Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit, oder eines unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten sind.
Dies bettrifft somit keine „normalen“ Verfahren, sondern wird über die Fortsetzung weiterer Verfahren voraussichtlich Ende April entschieden.
Jedenfalls müssen alle Personen in Gerichtgebäuden Schutzmasken tragen und den Sicherheitsabstand einhalten.
Von juristischen Neuigkeiten werde ich wieder berichten und wünsche
FROHE OSTERN!
Osterfeier trotz Ausgangsbeschränkung?
Vor einer Woche hat die Bundesregierung eine Maßnahme erlassen, dass an Osterfeiern max. 5 Personen teilnehmen dürfen. Diese Maßnahme war widersprüchlich zu den bereits bestehenden Ausgangsbeschränkungen.
Am letzten Montag wurde diese Maßnahme wieder aufgehoben.
Dies bedeutet, dass die Ausgangsbeschränkungen uneingeschränkt gelten und dass zu Ostern keine Personen eingeladen werden dürfen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
Warum wird nicht nach dem Epidemiegesetz entschädigt?
Unternehmer können, wenn die behördliche Sperre vorbei ist, Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 geltend machen, schreibt Rechtsanwalt Johannes Stephan Schriefl in einem Gastkommentar.
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