Unternehmer können, wenn die behördliche Sperre vorbei ist, Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 geltend machen, schreibt Rechtsanwalt Johannes Stephan Schriefl in einem Gastkommentar.
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Unternehmer können, wenn die behördliche Sperre vorbei ist, Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 geltend machen, schreibt Rechtsanwalt Johannes Stephan Schriefl in einem Gastkommentar.
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